Satzung

zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger in der Samtgemeinde Lindhorst, Landkreis Schaumburg-Lippe

Satzung zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger in der Samtgemeinde Lindhorst, Landkreis Schaumburg-Lippe

Aufgrund der §§ 6 und 72 Abs. 1 Ziff. 6 in Verbindung mit § 8 Nr. 2 der Nds. Gemeindeordnung vom 7. Januar 1974 (Nds. GVBl. S. 1) und des § 52 des Nds. Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 251) in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Samtgemeinde Lindhorst in seiner Sitzung am 18. Juni 1975 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Reinigungspflichtige

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird den Eigentümern der bebauten und unbebauten Grundstücke, die an öffentliche Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angrenzen, die Reinigung der öffentlichen Straßen auferlegt.

(2) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern der Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

(3) Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) sowie Dauerwohnungs- und Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

(4) Von der Übertragung der Reinigungspflicht sind die Fahrbahnen der Bundes- und Landesstraßen ausgenommen. An den Bundes- und Landesstraßen sind jedoch die Gossen, Gehwege, Radwege und Parkstreifen von den Grundstückseigentümern zu reinigen.

§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf einen Dritten

Hat für die Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Samtgemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Samtgemeinde zur Übertragung der Reinigungspflicht ist jederzeit widerruflich.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne dieser Satzung gehört das Samtgemeindegebiet, soweit darin die Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten in einem räumlichen Zusammenhang liegen. Der Zusammenhang wird nicht unterbrochen durch einzelne unbebaute Parzellen. Zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehört auch eine nur einseitig bebaute Straße.

(2) Zu den Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und Parkstreifen ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.

(3) Als Grundstück ist jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, besonders dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.

§ 4
Regelung von Art und Umfang der Straßenreinigung

Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht werden durch Verordnung bestimmt.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Lindhorst, den 18. Juni 1975

Mensching
Samtgemeindebürgermeister
Sümening
Samtgemeindedirektor

 

Sechster Abschnitt
Einfriedung

§ 27
Einfriedungspflicht

(1) Grenzen bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

  1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.
  2. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen, so ist dasjenige Grundstück rechtes Nachbargrundstück im Sinne von Nr. 1 Satz 2, welches an derjenigen Straße (demjenigen Wege) rechts liegt, an der (dem) sich der Haupteingang des Grundstückes befindet. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert. Für Eckgrundstücke gilt Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.
  3. Wenn an einer Grenze gemäß Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.
  4. An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
  5. Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.

(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 28
Beschaffenheit der Einfriedung

(1) Haben die Eigentümer eine Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Einfriedung nicht getroffen, so kann eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Wenn sich für einen Teil eines Ortes keine andere Ortsübung feststellen läßt, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden.

(2) Die Einfriedung ist – vorbehaltlich des § 30 – auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Seitliche Zaunpfosten sollen dem eigenen Grundstück zugekehrt sein.

(3) Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, daß die Einfriedung eine geringere Höhe einhält.

§ 29
Einfriedungspflicht des Störers

(1) Reicht eine den §§ 27 und 28 entsprechende ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bieten, so hat derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, auf Verlangen des Nachbarn die Einfriedung zu verbessern, wenn dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder gemindert werden können.

(2) Gehen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen aus und ergibt sich aus § 27 keine Einfriedungspflicht, so hat der Eigentümer auf Verlangen des Nachbarn eine Einfriedung zu errichten, die dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz gewährt. Für unbebaute Grundstücke in Baulücken gilt das gleiche.

§ 30
Gemeinsame Einfriedung auf der Grenze

Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden und will keiner von ihnen die Einfriedung ganz auf seinem Grundstück errichten, so ist jeder von ihnen berechtigt, eine ortsübliche Einfriedung auf die Grenze zu setzen; der andere Nachbar ist berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Seitliche Zaunpfosten dürfen auf der Hälfte der Strecke dem Nachbargrundstück zugekehrt auf dieses gesetzt werden.

§ 31
Abstand von der Grenze

(1) Die Einfriedung eines Grundstücks muß von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung kann bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks betreten und befahren werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles wird oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.

§ 32
(aufgehoben)

§ 33
Ausschluß von Beseitigungsansprüchen

(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 31 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,

  1. wenn die Einfriedung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, oder
  2. wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach Errichtung der Einfriedung Klage auf Beseitigung erhoben hat.

Der Ausschluß gilt nicht, wenn die Einfriedung durch eine andere ersetzt wird.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Einfriedung die Grenze überschreitet, ohne daß dies nach § 30 statthaft ist.

§ 34
Kosten

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Einfriedung teilweise oder ganz auf dem Nachbargrundstück steht.

§ 35
Errichtungskosten in besonderen Fällen

(1) Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie – vorbehaltlich des Absatzes 4 – die Kosten je zur Hälfte.

(2) Entsteht die beiderseitige Einfriedungspflicht erst nach Errichtung der Einfriedung, so ist ein Beitrag zu den Errichtungskosten in Höhe des halben Zeitwertes der Einfriedung zu zahlen.

(3) Wird im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 das linke Nachbargrundstück erst später bebaut oder gewerblich genutzt, so hat der linke Nachbar eine vom Erstbauenden an der gemeinsamen Grenze errichtete Einfriedung zum Zeitwert zu übernehmen.

(4) Der Berechnung sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zugrunde zu legen, in der Regel jedoch nur die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung. Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Einfriedungsart erforderlich war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der beiden Grundstücke erforderlich, so treffen die Mehrkosten den Eigentümer dieses Grundstücks.

(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die Einfriedung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.

§ 36
Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung

(1) Haben die Nachbarn die Errichtungskosten einer Einfriedung gemeinsam zu tragen oder hat ein Nachbar dem anderen später einen Beitrag zu den Errichtungskosten zu zahlen, so sind beide Nachbarn zur Benutzung der Einfriedung gemeinschaftlich berechtigt. Für die gemeinschaftliche Benutzung und Unterhaltung gilt § 922 BGB.

(2) Dies gilt auch, wenn die Einfriedung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.

§ 37
Anzeigepflicht

(1) Die Absicht, eine Einfriedung auf oder an der Grenze oder in weniger als 0,6 m Abstand von der Grenze zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn einen Monat vorher anzuzeigen. Bei einer Einfriedung von mehr als ortsüblicher Höhe ist die Anzeige bei einem Grenzabstand bis zu 1,5 m erforderlich.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen braucht.

(3) Im übrigen ist § 8 entsprechend anzuwenden.