Auf gute Nachbarschaft

Regeln für eine gute nachbarschaftliche Beziehung

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger

Das Zusammenleben in unserer Gemeinschaft erfordert gewisse Regeln, die eine gut nachbarschaftliche Beziehung möglich machen.

Diese Regeln sind nicht neu, sondern durch Erfahrungen früherer Generationen, also auch unserer Vorfahren entstanden. Sie haben schließlich Eingang gefunden in Verordnungen und Gesetze, damit sich jedes Mitglied der Gemeinschaft daran orientieren kann. Sie bilden also heute die Grundlage eines zufriedenen Miteinanders und müssen von allen Mitgliedern der Gemeinschaft eingehalten werden.

Verordnungen und Gesetze können Anstand und guten Stil allerdings nicht ersetzen. Diese machen jedoch ein gutes Zusammenleben in der Gemeinschaft und gut nachbarschaftliche Beziehungen erst möglich.

Lassen Sie uns gute Nachbarn sein!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Gemeinderat

Einfriedungspflicht nach §27 Nds.Nachbarrechtsgesetz (NRG)

1) Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes       Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.

2) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen, so ist dasjenige Grundstück rechtes Nachbargrundstück im Sinne von Nummer l Satz 2, welches an derjenigen Straße (demjenigen Wege) rechts liegt, an der (dem) sich der Haupteingang des Grundstückes befindet. Durch Verlegung des Haupteinganges wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert. Für Eckgrundstücke gilt Nr. l ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.

3) Wenn an einer Grenze gemäß Nr.2 in Verbindung mit Nr. l beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.

4) An Grenzen, auf die weder Nr. l noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

5) Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht

Nachbarrecht

6.1 Einfriedungspflicht nach §27 Nds.Nachbarrechtsgesetz (NRG)
1) Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.

6.2 Abfließendes Niederschlags- oder Quellwasser
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines Grundstückes dürfen nicht den Zufluß abfließenden Wassers an den Grundstücken verhindern, wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

6.3 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Die Abstände richten sich nach der Höhe der Pflanzen (Bäume, Sträucher, Hecken). Danach sind folgende Abstände von der Grenze zum Nachbargrundstück einzuhalten:
Bei einer Höhe bis zu
1,20 m : 0,25 m
2,00m: 0,50m
3,00m: 0,75m
5,00m: 1,25m
15,00m: 3,00m
über 15,00m: 8,00m

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Abstände gelten nicht, wenn Pflanzen an Grenzen zu öffentlichen Straßen stehen.

LINK zur Broschüre Niedersächsisches Nachbarrecht (pdf ist nicht barrierefrei)

Straßenreinigungsverordnung

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Lindhorst

Aufgrund der §§ 54, 55 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 13.4.94 (Nds. GVB1.S 172) in Verbindung mit § 40 Abs. l Nr.4 der Nds.Gemeindeordnung (NGO) vom 22.6.82 (Nds.GVBl.S.229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.9.93 (Nds. GVB1.S.359) und in Verbindung mit § 52 Abs. l des Nds.Straßengesetzes (NStrG) vom 24.9.80 (Nds. GVBL S.359), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19.9.89 (Nds. GVBL S.345) hat der Rat der Samtgemeinde Lindhorst in seiner Sitzung am 6.5. 96 folgende Verordnung für das Gebiet der Samtgemeinde Lindhorst erlassen:
§ l Art der Reinigung
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat oder ähnlichem und die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege (§41 Abs.2 Nr.5 StvO), Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
Gräser, Unkräuter und ähnliches auf Grün-,Trenn-,Rand- und Sicherheitsstreifen sind mindestens zweimal im Jahr zurückzuschneiden. Chemische Pflanzenbehandlungsmittel und Herbizide (Unkrautvernichtungsmittel) dürfen auch auf den Seitenräumen nicht verwendet werden..
(2) Besondere Verunreinigungen, z.B. durch Bauarbeiten, durch An- und Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. §32 StVO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
(3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden.
(4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat oder ähnliches, Schnee, Eis, entfernte Gräser und Unkräuter sowie die auf den Seitenräumen anfallende Mahd dürfen weder den Rinnsteinen, Gossen Gräben oder Einlaufschächten der Kanalisation noch dem Nachbarn zugekehrt werden.
§ 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung
(1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen. Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege Parkspuren, Grün- Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§4 Abs. l NStrG).
(2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfaßt nicht die Reinigung der Sinkkästen u. Einlaufschächte.
(3) Die der Samtgemeinde Lindhorst obliegende Straßenreinigungspflicht ist durch Satzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen -mit Ausnahme der Fahrbahnen der Bundes- und Landesstraßen- übertragen worden.
(4) Die Straßenreinigung nach § l der Straßenreinigungsverordnung der Samtgemeinde Lindhorst, die den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist unbeschadet der Regelung in §1 Abs.2 und 3 dieser Verordnung bei Bedarf und mindestens Ix innerhalb von 14 Tagen durchzuführen.
(5) Die Reinigungspflicht der Eigentümer/innen der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstrecken sich auf die Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen und Fahrbahnen bis zur Straßenmitte; bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche , soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer/innen auf einer Straßenseite besteht.

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Die Samtgemeinde Lindhorst teilt mit, dass die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) ab dem 01.04.2014 außer Kraft getreten ist.

Die Samtgemeinde Lindhorst ist damit nicht mehr berechtigt, Genehmigungen nach § 2 BrennVO in begründeten Einzelfällen auf Antrag auszusprechen.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle fällt mit der Aufhebung der BrennVO in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schaumburg als untere Abfallbehörde.

Osterfeuer als Brauchtumsfeuer sind von der Regel nicht betroffen und können entsprechend den rechtlichen Vorgaben weiterhin genehmigt werden.

1. Kraftfahrzeuge / Straßeneinmündungen / Bürgersteige

1.1. Verkehrsbehindernde Verschmutzungen von Fahrbahnen sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen.
1.2. Fahrzeugmotoren sind bei Stillstand des Fahrzeugs abzuschalten. Unnützes Hin- und Herfahren – auch mit motorisierten Zweirädern – ist     unzulässig.
1.3. Das Abstellen von Lastkraftwagen und Wohnwagen auf Straßen, deren Seitenbereichen und Parkplätzen im Wohngebiet ist nicht gestattet.
1.4. Nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen weder auf Straßen, deren Seitenbereichen, noch auf öffentlichen Parkflächen abgestellt werden.
1.5. Auf allen Wendeplätzen besteht Parkverbot.
1.6. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind die Grundstücksgrenzen so zu gestalten, daß Sichtdreiecke möglich sind.
1.7. Bürgersteige sind vom Grundstückseigentümer in voller Breite und bis zu einer Höhe von 2.20 Meter freizuhalten.
1.8. Angelieferte Baumaterialien müssen unverzüglich auf das Grundstück gebracht werden.

2. Lärm

2.1. Grundsätzlich ist Lärm zu vermeiden, durch den andere belästigt werden.
2.2. Motorisch angetriebene Rasenmäher und Geräte dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen von 19.00 bis 7.00 Uhr betrieben werden. Dass die Mittagsruhe von 13.00 – 15.00 Uhr in jedem Fall eingehalten wird, sollte im gegenseitigen Interesse selbstverständlich sein.

3.Tiere

3.1 Tierhalter sind verpflichtet, Kot der eigenen Tiere von Bürgersteigen, Straßen und deren Seitenbereichen zu entfernen. Bitte informieren Sie auch Ihre Kinder, soweit diese z.B. Ihren Hund ausführen.
3.2 Haustiere sind von Kinderspielplätzen, öffentlichen Grünflächen, Feuerwehr- und Sportplätzen fernzuhalten.
3.3 Bissige Hunde müssen in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen und an der Leine gefuhrt werden.
3.4 Hunde müssen während der Nachtzeit so gehalten werden, daß die Ruhe der Bewohner nicht durch Bellen oder Heulen gestört wird.

Siehe auch ⇒Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

4. Abfall

4.1 Wertstoffe sowie Bio-, Rest- und Sperrmüll sind ordnungsgemäß zu entsorgen (s. Abfall – Wegweiser für die Samtgemeinde Lindhorst). Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Abfallberatung des Landkreises.
4.2Bioabfall, Strauch-, Baumschnitt und Restmüll sowie Wertstoffe und Papier sind in den dafür vorgesehenen Gebinden frühestens am Abend vor dem Abholtag an den Straßenrand zu stellen (Termine s. Abfall-Wegweiser).
4.3 Gartenabfälle sollten möglichst im eigenen Garten kompostiert werden. Die Ablagerung von Gartenabfällen, Hecken, Strauch- und Baumschnitt und sonstigem Müll an Wegen und Straßen einschließlich Seitenraum sowie in Feld und Wald ist unzulässig.
4.4 Für Altglas sind in beiden Ortsteilen Container aufgestellt. Die Entsorgung ist an Werktagen nur in der Zeit von 7.00 – 19.00 Uhr erlaubt. Bauschutt darf weder auf Straßen noch auf Bürgersteigen gelagert werden (Annahmestellen s. Abfall- Wegweiser)