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Auf gute|Nachbarschaft
Klimaschutz
 

Auf gute Nachbarschaft

6.

Nachbarschaftsrecht

6.1

Einfriedungspflicht nach §27 Nds.Nachbarrechtsgesetz (NRG)
1) Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.

6.2

Abfließendes Niederschlags- oder Quellwasser
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines Grundstückes dürfen nicht den Zufluß abfließenden Wassers an den Grundstücken verhindern, wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

6.3

Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Die Abstände richten sich nach der Höhe der Pflanzen (Bäume, Sträucher, Hecken). Danach sind folgende Abstände von der Grenze zum Nachbargrundstück einzuhalten:
Bei einer Höhe bis zu

1,20 m : 0,25 m
2,00m: 0,50m
3,00m: 0,75m
5,00m: 1,25m
15,00m: 3,00m
über 15,00m: 8,00m

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Abstände gelten nicht, wenn Pflanzen an Grenzen zu öffentlichen Straßen stehen.

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