6.1 | Einfriedungspflicht nach §27 Nds.Nachbarrechtsgesetz (NRG) 1) Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen. |
6.3 | Grenzabstände für Bäume und Sträucher Die Abstände richten sich nach der Höhe der Pflanzen (Bäume, Sträucher, Hecken). Danach sind folgende Abstände von der Grenze zum Nachbargrundstück einzuhalten: Bei einer Höhe bis zu 1,20 m : 0,25 m 2,00m: 0,50m 3,00m: 0,75m 5,00m: 1,25m 15,00m: 3,00m über 15,00m: 8,00m
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Abstände gelten nicht, wenn Pflanzen an Grenzen zu öffentlichen Straßen stehen. |