1. | Kraftfahrzeuge / Straßeneinmündungen / Bürgersteige |
1.1. | Verkehrsbehindernde Verschmutzungen von Fahrbahnen sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen. |
1.2. | Fahrzeugmotoren sind bei Stillstand des Fahrzeugs abzuschalten. Unnützes Hin- und Herfahren - auch mit motorisierten Zweirädern - ist unzulässig. |
1.3. | Das Abstellen von Lastkraftwagen und Wohnwagen auf Straßen, deren Seitenbereichen und Parkplätzen im Wohngebiet ist nicht gestattet. |
1.4. | Nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen weder auf Straßen, deren Seitenbereichen, noch auf öffentlichen Parkflächen abgestellt werden. |
1.5. | Auf allen Wendeplätzen besteht Parkverbot. |
1.6. | An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind die Grundstücksgrenzen so zu gestalten, daß Sichtdreiecke möglich sind. |
1.7. | Bürgersteige sind vom Grundstückseigentümer in voller Breite und bis zu einer Höhe von 2.20 Meter freizuhalten. |
1.8. | Angelieferte Baumaterialien müssen unverzüglich auf das Grundstück gebracht werden. |
zurück | weiter |