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| Anhang A, Verbrennen pflanzlicher Abfälle
| I | Aufgrund der §§ 4 IV l und 19 AbfG i.V.m §3 I 2 der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (KompostVO v. 15. Mai 1992 (Nds. GVB1.S. 141), in Kraft getreten am I.Juni 1992, in der z.Zt. geltenden Fassung, ergeht für das Gebiet der Samtgemeinde Lindhorst folgende Entscheidung:
Die Termine zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle finden Sie im Aushang. | II | Diese Regelung ist jederzeit widerruflich | III | Nebenbestimmungen | 1 | Das Verbrennen ist nicht gestattet: a) bei langanhaltender extremer trockener Witterung, b) bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste), c) wenn eine Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge Rauchentwicklung zu befürchten ist, d) bei Dunkelheit und e) auf moorigem Untergrund. | 2 | Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: a) 50 m zu Gebäuden aus nicht brennbaren Materialien und harter Bedachung, b) jedoch 100 m zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrswegen, Wäldern, Wallhecken, entwässerten Mooren, Erholungseinrichtungen, bergbaulichen Anlagen, Erdoel- und Erdgasfördereinrichtungen sowie Energieversorgungseinrichtungen, jedoch c) 300 m zu Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr. | 3 | Soll in einem Abstand bis zu 4 km von einem Flughafenbezugspunkt oder bis zu 1,5 km von einem Landeplatz oder Segelfluggelände verbrannt werden, ist das Benehmen mit der Flugleitung herzustellen. | 4 | Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten; gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muß geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so daß das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. | 5 | Das Verbrennen nicht nur unbedeutender Mengen ist der Samtgemeinde vorher anzuzeigen. | VII | 1...2...3 Ordnungswidrig . . . handelt, wer pflanzliche Abfälle verbrennt, ohne die Verbote, Anzeigepflicht, Beschränkungen oder Sicherheitsbestimmungen zu beachten. | zurück | weiter |
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